Allgemeine Geschäftsbedingungen der P+S Labormedien Handels GmbH
I. Allgemeines
1.) Für alle Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie bei Folgegeschäften nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
2.) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande.
3.) Die Angaben in Angeboten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauchsdaten, Betriebskosten usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.
4.) An Plänen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und nicht körperlicher Art – und zwar auch in elektronischer Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte für alle Länder vor. Diese Unterlagen und Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Die von uns genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Versand- oder Transportkosten.
2.) Die von uns angegebenen Preise sind Festpreise für die Dauer von vier Monaten ab Vertragsschluss. Anschließend sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Listenpreis zu berechnen.
3.) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge vom Rechnungswert zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
4.) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.) Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Auslieferung von Waren und Dienstleistungen auf Grund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.
6.) Wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Vertragspartners verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
III. Eigentumsvorbehalt
1.) Alle gelieferten und verbauten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2.) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgendem Absatz 3. – 5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.
3.) Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.
4.) Der Vertragspartner ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II. Absatz 6 genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall berechtigt.
5.) Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten-, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
6.) Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen / Abbruch der Baumaßnahme. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
IV. Lieferort/Lieferzeit
1.) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen Firmensitz Waidhofen.
2.) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.) Für die Einhaltung von Lieferfristen übernehmen wir im Übrigen keine Gewähr. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme. Für mittelbare Schäden sowie für untypische Folgeschäden haften wir nicht.
4.) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
5.) Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
6.) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versand- oder auslieferungsbereit gemeldet wurden bzw. die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.
7.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks bei Lieferanten, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten.
V. Lieferungen
1.) Bei Versendung der Ware bzw. Ausführung der Dienstleistung können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit einer unserer leitenden Angestellten mindestens grobfahrlässig gehandelt hat.
2.) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Vertragspartner über.
3.) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners verpflichtet. Die Kosten trägt der Vertragspartner.
VI. Gewährleistung und Haftung
1.) Beanstandungen des Liefergegenstandes müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung bzw. Abschluss der Baumaßnahme, verdeckte Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich und detailliert angezeigt werden.
2.) Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels steht dem Vertragspartner zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei wir uns die Art der Gewährleistung vorbehalten. Bei der Erfüllung der Gewährleistungspflichten sind wir berechtigt, uns der Hilfe Dritter zu bedienen. Bei einfach durchzuführenden Nachbesserungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem einfachen Austausch von Kleinteilen, können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die Durchführung der Nacherfüllung selbst vornimmt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder die Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
3.) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn seitens des Vertragspartners eigenmächtige Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an den beanstandeten Gegenständen vorgenommen wurden oder der Mangel auf natürliche Abnutzung zurückzuführen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Fehler nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Beanspruchung/Lagerung, ungeeigneter Betriebsmittel bzw. mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) ohne unser Verschulden entstanden ist.
4.) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit wir nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Beschaffenheits- oder Leistungsgarantie übernommen haben.
5.) Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Vertragspartner vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
6.) Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Vertragspartners, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten. Soweit wir mit einer Lieferpflicht in Verzug geraten, gilt Ziff. IV. Absatz 3.
7.) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. (Abgleich mit DGRL!)
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Waidhofen. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Waidhofen. Wir sind allerdings berechtigt, nach unserer Wahl auch am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.
VIII. Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
1.) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
2.) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
IX. Montage- und Reparaturleistungen
1.) Die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen in Ziff. VI., gelten für Montage- und Reparaturleistungen entsprechend.
2.) Der Montageort / Aufstellungsort ist nach unseren Anweisungen so herzurichten, dass die Montagearbeiten möglichst reibungslos durchgeführt werden können. Kommt der Vertragspartner seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, so gehen sämtliche Mehrkosten zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere auch für Mehrkosten im Zusammenhang mit Reisekosten und Wartezeiten.
3.) Notwendige Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit der Anlage sind durch den Betreiber der Anlage anzuzeigen. Die Informationspflicht bezieht sich insbesondere auf Themen und Gefährdungen, die nicht Teil der Gastechnik sind (Strahlenschutz, Laser, Laugen, Säuren… etc.). Der Betreiber muss ggf. notwendige PSA bereitstellen.
4.) Beistellung der Betriebsgase und Hilfsenergien: Wasser, Gas und elektrische Energie ist im erforderlichen Umfang kostenlos bereitzustellen. Dies gilt auch für die entsprechenden Anschlüsse.
5.) Wir sind berechtigt, Montageleistungen ganz oder teilweise nach Wahl an Dritte zu vergeben.
6.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Montageleistung / Reparaturleistung unverzüglich abzunehmen, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Nimmt der Vertragspartner die Leistung nicht innerhalb von 6 Werktagen nach der Anzeige ab, so gilt sie als abgenommen.
X. Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner
Für Lieferungen und Leistungen durch den Vertragspartner gelten vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen an Stelle der Ziffern II. bis einschließlich VI. die gesetzlichen Vorschriften. Für die Durchführung von Wareneingangsprüfungen und eine anschließende Mängelrüge gelten die Vorschriften in Ziff. VI.1. entsprechend.
Waidhofen; 23.04.2023